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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Start für ein neues Versorgungsangebot

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, ist ein Behandlungsangebot für Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden.

Das Besondere: Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken. Vertragsärzte und Krankenhausärzte übernehmen gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung und das zu gleichen Rahmenbedingungen.

Die Vorteile des Versorgungsbereichs:

  • Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhausärzten unterschiedlicher Fachdisziplinen
  • Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxen und Krankenhäuser
  • Vergütung zu festen Preisen und extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung
  • Bundesweit einheitlich geregelt

Hintergrundinformationen

Für Patienten mit schweren oder seltenen Erkrankungen

Die ASV ist noch relativ jung. Im Jahr 2014 mit den gastrointestinalen Tumoren und der Tuberkulose gestartet, kommen nach und nach weitere Indikationen dazu. Der Gesetzgeber, der das Versorgungsangebot angestoßen hat, will mit der ASV sicherstellen, dass Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen  Erkrankungen durch die Kooperation von Spezialisten verschiedener Fachdisziplinen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Diagnostik und Therapie erhalten. Aus diesem Grund sollen Arztpraxen und Krankenhäuser gemeinsam die ambulante medizinische Versorgung der meist schwerkranken Patienten übernehmen.

Richtlinie regelt Versorgungsbereich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen – erhielt den Auftrag, die Rahmenbedingungen festzulegen.

In einer Richtlinie wurden die Anforderungen an die ASV zusammengefasst, die grundsätzlich für alle ASV-Indikationen gelten. So ist vorgeschrieben, dass die Behandlung von einem interdisziplinären Team zu erfolgen hat.

In Anlagen zur ASV-Richtlinie werden die übergreifenden Regelungen dann für jede einzelne Erkrankung konkretisiert. Dabei geht es um Fragen wie: Welche Fachärzte müssen zu einem Behandlungsteam gehören oder welche Anforderungen werden an die Qualitätssicherung gestellt? Auch der Behandlungsumfang, also welche Leistungen im Rahmen der ASV abgerechnet werden dürfen, wird für jedes Krankheitsbild genau definiert.

ASV hat ihre eigenen "Gesetze"

Mit der ASV ist ein neuer Versorgungsbereich entstanden: In dem Bereich können niedergelassene Ärzte und Klinikärzte die Patienten ambulant behandeln. Das allein ist schon ein Grund, weshalb die ASV nicht zur regulären vertragsärztlichen Versorgung gehören kann und eigene Regelungen benötigt, die für beide Seiten praktikabel sind.

Der Bundesmantelvertrag – das Regelwerk für die vertragsärztliche Versorgung – findet keine Anwendung. Auch die Abrechnung und die Vergütung laufen anders. So werden alle Leistungen zu festen Preisen und extrabudgetär bezahlt.